Satzung der Stiftung "Patton Stiftung: Sustainable Trust"

Präambel
Geschichte wird geschrieben und definiert bei „Machthabenden“, Interessen reflektierend, die nicht unbedingt mit denen der Allgemeinheit in Einklang stehen. Dem gegenüber stehen Individualschicksale, persönliche Gegebenheiten und familiäre Beziehungen, die exemplarisch eine andere Tatsächlichkeit repräsentieren.

Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen:
„Patton Stiftung: Sustainable Trust“
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Saarbrücken.

Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit
Zweck der Stiftung ist die Förderung individueller, persönlicher Beziehungen zwischen Personen und Gruppen verschiedener kultureller Hintergründe im Rahmen einer allgemeinen Globalisierung. Schwerpunkt ist der internationale-kulturelle Austausch, insbesondere Kunst, Philosophie/Theologie, Wissenschaft.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Förderung bzw. Durchführung von Veranstaltungen wie beispielsweise Ausstellungen, Konzerten, Theateraufführungen,
Finanzielle Förderung von Künstlern und Projekten,
Einrichtung eines ständigen Begegnungsforums, insbesondere. zwischen Kindern verschiedener Herkunft zwecks Förderung eines interkulturellen Zusammenlebens. Die Stiftung darf nie für politische Zwecke instrumentalisiert werden.
Die Stiftung ist nicht verpflichtet, die o.g. Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang zu fördern.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige) Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Die Stiftung darf jedoch einen Teil ihres Einkommens, höchstens aber ein Drittel, dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.

Vermögen der Stiftung
Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus: EUR 50.000,-- (in Worten: Euro fünfzigtausend) Bargeld;
Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig.
Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen.
Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. Zu Lebzeiten des Stifters wird der Vorstand vom Stifter berufen und abberufen. Der Stifter hat das Recht auf Lebenszeit im Vorstand als Vorstandsvorsitzender tätig zu sein. Nach Ableben des Stifters wird der Vorstand vom Kuratorium gewählt und besteht aus drei Personen. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. Ein Mitglied des Vorstands scheidet in jedem Falle mit Vollendung seines siebzigsten Lebensjahres aus dem Vorstand aus; dies gilt nicht für den Stifter.
Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stifter bzw. nach dessen Tode vom Kuratorium nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, bestellt der Stifter bzw. nach dessen Tode wählt das Kuratorium für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung bleiben die ausgeschiedenen Mitglieder im Amt.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende des Vorstands sein. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt er die Stiftung allein.
Der Vorstand hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.

Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand beschließt – soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt - mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen.
Über die in den Sitzungen des Vorstands gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums
Das Kuratorium besteht aus mindestens einem und höchstens drei Mitgliedern. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Zu Lebzeiten des Stifters wird das Kuratorium vom Stifter berufen und abberufen. Die Berufung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Nach dem Ableben des Stifters besteht das Kuratorium zwingend aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Kuratoriums können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar für eine Amtszeit von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Positionen im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums aus, so ergänzt sich das Kuratorium durch Zuwahl bzw. durch Neuberufung durch den Stifter. Bis zur Ergänzung bleiben die ausgeschiedenen Mitglieder im Amt. Nach dem Ableben des Stifters kann ein Kuratoriumsmitglied dem Benediktinerorden Abbey of Regina Laudis O.S.B. angehören. Ein weiteres Mitglied muss der Familie des Stifters angehören. Ein Rechtsanspruch der Familie des Stifters auf Berücksichtigung wird hiermit nicht begründet.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.
Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann auch die Vertretung des Kuratoriums gegenüber dem Vorstand regeln.

Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.
Das Kuratorium ist ferner zuständig für
die Genehmigung des Haushaltsplanes,
den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Kuratoirums,
die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstands,
die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
die Feststellung des Jahresabschlusses,
die Wahl des Abschlussprüfers, sofern das Kuratorium eine Abschlussprüfung für erforderlich oder zweckmäßig hält,
Weitere Rechte des Kuratoriums nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
Das Kuratorium ist ermächtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.

Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums
Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder der Vorstand dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Kuratoriums brauchen nicht zwingend in einer Kuratoriumsversammlung mit persönlicher Anwesenheit gefasst werden, die Stimmabgabe kann auch fernmündlich, durch e-mail, durch Fax oder postalisch erfolgen.
Das Kuratorium beschließt – soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt - mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Das Kuratorium kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen.
Über die in den Sitzungen des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Kuratoriums sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung
Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks nach Stifterwillen erforderlich sind. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von je 2/3 aller Mitglieder gefassten Beschlusses des Vorstands und des Kuratoriums. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist. Sie bedürfen der Zustimmung von 3/4 der Mitglieder des Vorstands und 3/4 der Mitglieder des Kuratoriums. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist ihr Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken i. S. d. § 2 dieser Satzung oder einem diesen sehr nahestehenden Zweck zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen einer Mehrheit von je 2/3 aller Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums und dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Saarlandes.